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Kurzarbeit 2020 - Änderungen im Zuge der Corona-Krise

In Zeiten wie der anhaltenden Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen mit ausbleibenden Aufträgen und einer verminderten Nachfrage konfrontiert. Eine derzeit in Betracht gezogene Lösung die unerwarteten wirtschaftlichen Herausforderungen zu meistern, ist Kurzarbeit. Doch was bedeutet Kurzarbeit und welche Neuerungen wurden im Zuge der Corona-Krise getroffen? Sie erfahren es in unserem Blogpost!

Was ist Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit ist ein Konzept, welches in der Arbeitswelt dann eingesetzt wird, wenn in Unternehmen kurzfristig mehr Arbeitskraft zur Verfügung steht als benötigt wird. Während der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für alle oder einen Teil der Angestellten eines Unternehmens aufgrund eines Arbeitsausfalls oder vermindertem Bedarf an Arbeitskraft verkürzt. Es handelt sich bei der Kurzarbeit also um eine bewusste Verringerung der Arbeitszeit, bei der weniger als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet wird.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, welches laut Gesetz für eine maximale Dauer von 12 Monaten gezahlt werden kann. Im Falle einer besonders angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Ist die Kurzarbeit für länger als 3 Monate unterbrochen, hat sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneuert. Falls der Arbeitgeber die Arbeitszeit also erneut kürzen muss, hat der Arbeitnehmer erneut Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Während der Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer weniger Gehalt sowie ein ausgleichendes Kurzarbeitergeld, welches zunächst vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Der Arbeitgeber kann bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragen. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, es müssen jedoch in der Regel Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Gründe für Kurzarbeit

Gründe für Kurzarbeit sind in erster Linie Schwankungen in der Auftragslage oder saisonale Schwankungen. In der Vergangenheit wurde das Kurzarbeitergeld zum Beispiel von Unternehmen in der Baubranche aber auch im Bereich der Fertigungsbranche genutzt. Kurzarbeit geschieht ausnahmslos aus wirtschaftlichen Gründen, zum Beispiel durch eine schlechte Auftragslage, oder durch ein unvermeidliches Ereignis wie ein großer Schaden im Unternehmen aufgrund von Naturkatastrophen etc. Um als Kurzarbeit anerkannt zu werden, muss der Arbeitsausfall vorübergehender Natur sein und gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Abgesichert sind Mitarbeiter in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ist der Ausfall der Arbeit abzusehen oder branchenüblich, oder hätte durch Maßnahmen wie eine frühzeitige Anpassung der Arbeitszeiten oder die Nutzung von Urlaubstagen vermieden werden können, kann die zuständige Agentur für Arbeit die Erstattung des Kurzarbeitergeldes verweigern.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Kurzarbeit

Im Falle der Kurzarbeit darf der zu erwartende Arbeitsausfall nur vorübergehend und gleichzeitig unvermeidbar sein, eine langfristige oder vermeidbare Minderung des Arbeitsvolumens kann durch Kurzarbeit nicht ausgeglichen werden. Plant ein Unternehmen, auf Kurzarbeit um zu stellen, muss zunächst der Betriebsrat zustimmen. Ist kein Betriebsrat und auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit vorhanden, müssen alle von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer der Maßnahme zustimmen. Die Kurzarbeit muss nicht für das ganze Unternehmen eingeführt werden, sondern kann sich auch auf einzelne, besonders betroffene Abteilungen beschränken. Auch die Arbeitszeit muss nicht für alle Angestellten gleichermaßen reduziert werden. Unternehmen und Angestellte vereinbaren gemeinsam, um wie viel Prozent die Arbeitszeit reduziert werden soll und dokumentieren diese Vereinbarung. Damit die Kurzarbeit in Kraft treten kann, muss mindestens ein Drittel aller Angestellten der Maßnahme zustimmen und mindestens ein Lohnausfall von 10 Prozent anfallen. Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld erhalten, kann die Agentur für Arbeit während dieser Zeit alternative, zumutbare Beschäftigungsangebote anbieten. Sollte ein anderes Arbeitsverhältnis, zum Beispiel in Form eines Nebenjobs, eingegangen werden, wird der Verdienst aus diesem Arbeitsverhältnis angerechnet, das Kurzarbeitergeld verringert sich also entsprechend. Sollte der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub nehmen, muss der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe gewähren. Kurzarbeitergeld wird für die Urlaubstage hingegen nicht gezahlt.

Umsetzung von Kurzarbeit

Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld zunächst vom Arbeitnehmer ausgezahlt. Dieser kann es sich im Nachhinein von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen.

Das Kurzarbeitergeld wird wie folgt beantragt:

  1. Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen, müssen den Arbeitsausfall oder die Verminderung ggü. den Arbeitnehmern zunächst schriftlich angeben. Dies erfolgt über die Agentur für Arbeit in dem Bezirk, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die hierzu notwendigen Formulare zum Anmelden der Kurzarbeit werden von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt.
  2. Die Agentur für Arbeit entscheidet, ob die Bedingungen für die Erstattung des Kurzarbeitergelds erfüllt sind.
  3. Das Unternehmen ermittelt das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Mitarbeiter.
  4. Anschließend wird bei der Agentur für Arbeit ein schriftlicher Antrag auf Erstattung gestellt.

Den Antrag auf Kurzarbeit muss das betreffende Unternehmen innerhalb von 3 Monaten bei der Agentur für Arbeit einreichen

Kurzarbeit in 2020 - Auswirkungen der Corona-Krise

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und den wirtschaftlichen Einbußen verursacht durch die Ausbreitung des Coronavirus, wurden in Deutschland neue Regelungen zur Kurzarbeit beschlossen und die Bedingungen verändert. Ziel der Maßnahmen ist es, dass Arbeitnehmer in Deutschland während der Corona-Krise finanzielle Unterstützung erhalten und Entlassungen und daraus folgende Arbeitslosigkeit soweit wie möglich vermieden werden. Künftig sollen nun noch mehr Unternehmen auf Kurzarbeit umstellen können. Der Deutsche Bundestag hat hierzu einstimmig ein Gesetz für erleichtertes Kurzarbeitergeld beschlossen. Der Gesetzentwurf ermöglicht, dass mehr Unternehmen als bisher Kurzarbeit anbieten können und die entsprechenden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit seit April beantragen können. Das verabschiedete Gesetz besagt, dass Betriebe bereits auf Kurzarbeit umsatteln und Kurzarbeitergeld nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Im Gegenzug hierzu waren es vor der Neuregelung ein Drittel der Mitarbeiter. Anfallenden Sozialbeiträge sollen zudem komplett von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird infolge der Coronakrise geändert: Abhängig von der Bezugsdauer bekommen kinderlose Beschäftigte statt 60 nun 80 Prozent, Beschäftigte mit Kindern statt 67 nun 87 Prozent ihres regulären Gehaltes. Während der ersten drei Monaten gelten zunächst die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze. Ab dem 4. Monat in Kurzarbeit würden 70 oder 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann 80 oder 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt. Die Erhöhung tritt dann in Kraft, wenn, mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit nicht geleistet wird. Wird ein Unternehmen im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie geschlossen, können nun auch Leiharbeiter und Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten. Im Fall von Auszubildenden muss ihre Vergütung vorab für mindestens sechs Wochen in voller Höhe weitergezahlt werden.