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Kurzarbeit

Was ist Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit reduziert der Betrieb die Arbeitszeit für einen Teil oder alle Beschäftigten. Möglich ist alles von wenigen Stunden weniger bis zur "Kurzarbeit null", also dem vollständigen Arbeitsausfall. Die Beschäftigungsverhältnisse bleiben bestehen. Das unterscheidet Kurzarbeit von Entlassungen: Sobald die Auftragslage anzieht, steht die eingearbeitete Mannschaft sofort wieder bereit.

Wichtig für die Praxis: Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Er braucht eine rechtliche Grundlage, etwa eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder die Zustimmung im Arbeitsvertrag.

Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeitergeld?

Das Sozialgesetzbuch III knüpft das Kurzarbeitergeld an vier Bedingungen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall: Er beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, ist vorübergehend und nicht vermeidbar. In der Regel muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten mehr als 10 Prozent Entgeltausfall haben.
  • Betriebliche Voraussetzungen: Im Betrieb ist mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Persönliche Voraussetzungen: Die Beschäftigten sind versicherungspflichtig und nicht gekündigt.
  • Anzeige: Der Betrieb zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an, spätestens im Monat des ersten Ausfalls.

Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall zum Beispiel, wenn noch Resturlaub oder Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto abgebaut werden können. Diese Puffer prüft die Agentur für Arbeit zuerst.

Höhe und Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld ersetzt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (= der Unterschiedsbetrag zwischen dem normalen Nettoentgelt ohne Arbeitsausfall und dem reduzierten Nettoentgelt bei Kurzarbeit), bei mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent. Der Arbeitgeber berechnet es, zahlt es mit der Abrechnung aus und holt sich den Betrag per Antrag von der Agentur für Arbeit zurück.

Die reguläre Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Per Verordnung gilt aktuell eine verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten, befristet bis zum 31. Dezember 2026. Ohne neue Verordnung gelten ab 2027 wieder 12 Monate (Stand: Juli 2026). Für konkrete Fälle empfiehlt sich die Abstimmung mit der Agentur für Arbeit oder rechtlichen Experten.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat bestimmt bei der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Ohne seine Zustimmung ist Kurzarbeit in Betrieben mit Betriebsrat nicht wirksam. In der Betriebsvereinbarung werden typischerweise Beginn, Dauer, Umfang, betroffene Bereiche und die Verteilung der Restarbeitszeit geregelt.

Kurzarbeit im Schichtplan umsetzen

Für Produktionsplaner ist Kurzarbeit vor allem eine Planungsaufgabe. Der reduzierte Bedarf muss in konkrete Schichten übersetzt werden. Typische Modelle sind gestrichene Nachtschichten, verkürzte Schichten oder ganze Ausfalltage pro Woche.

Ein Beispiel: Ein Automobilzulieferer fährt statt 15 nur noch 10 Schichten pro Woche. Der Planer muss trotzdem jede verbleibende Schicht korrekt besetzen. Anlagenführer, Instandhalter und Staplerfahrer müssen in jeder Schicht vertreten sein. Eine Qualifikationsmatrix zeigt, welche Besetzung mindestens nötig ist.

Eine Software für Personaleinsatzplanung erleichtert das deutlich. Sie verteilt die reduzierten Stunden fair über die Belegschaft, dokumentiert die Ausfallstunden je Mitarbeiter und liefert über die Zeiterfassung die Datenbasis für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds. Ändert sich die Auftragslage, passt der Planer den Schichtplan kurzfristig an, statt Listen neu zu bauen.

Häufige Fragen zu Kurzarbeit

Wer zahlt die Sozialversicherung während der Kurzarbeit?

Für die ausgefallenen Stunden trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung allein. Sie werden auf Basis von 80 Prozent des ausgefallenen Bruttoentgelts berechnet.

Dürfen Beschäftigte während der Kurzarbeit einen Nebenjob ausüben?

Ja, grundsätzlich schon. Ein Nebenverdienst, der erst während der Kurzarbeit aufgenommen wird, wird jedoch in der Regel auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Erhalten Minijobber Kurzarbeitergeld?

Nein. Geringfügig Beschäftigte sind nicht arbeitslosenversichert und haben deshalb keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Ja. Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen einen Zuschuss vor, der die Lücke zum bisherigen Nettoentgelt verkleinert.

Zählt Kurzarbeit als Urlaubszeit oder kürzt sie den Urlaub?

Bei "Kurzarbeit null" darf der Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung anteilig gekürzt werden. Bei nur reduzierter Stundenzahl bleibt der Anspruch meist unverändert. Im Zweifel hilft rechtliche Beratung.