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Mehrarbeit

Was ist Mehrarbeit?

Mehrarbeit ist Arbeitszeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hinausgeht, also über acht Stunden werktäglich. Der Maßstab ist damit das Gesetz, nicht der Arbeitsvertrag. Genau darin unterscheidet sich Mehrarbeit von Überstunden. Für Vergütung, Zuschläge und Arbeitsschutz ist diese Abgrenzung entscheidend.

§ 3 ArbZG begrenzt die Arbeitszeit auf acht Stunden je Werktag. Da Werktage von Montag bis Samstag zählen, ergibt das 48 Stunden pro Woche. Jede Stunde darüber ist Mehrarbeit.

Das Gesetz erlaubt eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden täglich. Voraussetzung ist ein Ausgleich: Im Schnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen dürfen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Kurzfristig sind so bis zu 60 Stunden pro Woche möglich, dauerhaft nicht.

Mehrarbeit oder Überstunden?

Beide Begriffe werden im Alltag oft gleichgesetzt, meinen aber Unterschiedliches. Mehrarbeit überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit. Überstunden überschreiten dagegen die vertraglich oder tariflich vereinbarte Arbeitszeit.

Ein Beispiel: Wer statt vertraglich 35 Stunden 40 Stunden pro Woche arbeitet, leistet fünf Überstunden. Mehrarbeit im Sinne des Gesetzes liegt aber nicht vor, solange die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht übersteigt.

Mehrarbeit bei Teilzeit

Bei Teilzeitkräften wird der Begriff weiter gefasst. Viele Tarifverträge bezeichnen die Arbeit über die individuell vereinbarte Zeit hinaus bereits als Mehrarbeit, bis zur Grenze der Vollzeit.

Wichtig ist die Gleichbehandlung. Nach der Rechtsprechung dürfen Teilzeitkräfte bei Mehrarbeitszuschlägen nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte. Wer also Zuschläge erst ab der Vollzeitgrenze zahlt, riskiert eine unzulässige Benachteiligung.

Wer darf Mehrarbeit ablehnen?

Mehrere Personengruppen stehen unter besonderem Schutz. Sie müssen keine Mehrarbeit leisten oder dürfen sie nur eingeschränkt leisten.

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 207 SGB IX). Mehrarbeit meint hier die Arbeit über acht Stunden täglich. Der Arbeitgeber hat kein Ermessen, ein formloser Wunsch des Mitarbeiters genügt.

Für Jugendliche gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich eine Grenze von acht Stunden täglich, Mehrarbeit ist nur in engen Ausnahmen zulässig. Für Schwangere und Stillende untersagt das Mutterschutzgesetz Mehrarbeit.

Vergütung und Ausgleich

Angeordnete oder geduldete Mehrarbeit ist zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag gibt es jedoch nicht. Zuschläge ergeben sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

In der Praxis laufen die Stunden meist über ein Arbeitszeitkonto. Der Ausgleich erfolgt dann durch Freizeit, etwa eine Freischicht, oder durch Auszahlung des Guthabens. Ein transparentes Konto verhindert, dass sich unbezahlte Stunden ansammeln.

Mehrarbeit in der Workforce-Management-Software

Eine Software für Workforce Management prüft die gesetzlichen Grenzen schon bei der Personaleinsatzplanung. Sie warnt, wenn eine Schicht die Zehn-Stunden-Grenze verletzt oder der Durchschnitt im Ausgleichszeitraum kippt.

Arbeitszeitkonten zeigen alle Salden transparent für Planer und Mitarbeiter. Die Zeiterfassung dokumentiert automatisch jede Stunde über acht Stunden und erfüllt so die Nachweispflicht des ArbZG. Hinterlegte Schutzregeln, etwa die Freistellung schwerbehinderter Mitarbeiter, fließen direkt in die Planung ein. So decken Betriebe Auftragsspitzen ab, ohne Bußgelder zu riskieren.

Häufige Fragen zu Mehrarbeit

Ist Mehrarbeit mit einer Pauschale abgegolten?

Nur wenn die Vereinbarung klar ist. Eine Pauschale, die pauschal alle Zusatzstunden ohne erkennbare Obergrenze abgelten soll, ist oft unwirksam. Zulässig sind Pauschalen mit klarem Umfang, die die gesetzlichen Grenzen wahren.

Muss der Betriebsrat der Mehrarbeit zustimmen?

Ja. Bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG mit. Ohne seine Zustimmung ist die Anordnung in mitbestimmten Betrieben unzulässig.

Wie muss Mehrarbeit dokumentiert werden?


Der Arbeitgeber muss jede Arbeitszeit über acht Stunden aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Absatz 2 ArbZG). Eine digitale Zeiterfassung erledigt das automatisch.

Gelten die Grenzen auch in der Vertrauensarbeitszeit?

Ja. Die Höchstarbeitszeiten des ArbZG gelten unabhängig vom Arbeitszeitmodell. Auch bei Vertrauensarbeitszeit bleibt der Arbeitgeber für die Einhaltung der Grenzen verantwortlich.